Gültig ab 1. Januar 2008
1. GELTUNG UND VORRANG DER ALLGEM. BESCHAFFUNGSBEDINGUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Beschaffungsbedingungen gelten für den Empfänger einer Anfrage oder einer Bestellung, wenn sie von Fahrni in der Anfrage oder der Bestellung als anwendbar erklärt werden. Sie gelten ausschließlich im kaufmännischen Schriftverkehr.
1.2 Für unsere Bestellungen gelten ergänzend zu den individualvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Beschaffungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten binden uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und auch nicht insoweit, als die Geschäftsbedingungen des Lieferanten etwas regeln, wozu in diesen Allgemeinen Beschaffungsbedingungen nichts bestimmt ist. Die Lieferung der Ware gilt – unbeschadet etwaiger früherer Einwendungen und unbeschadet abweichender Bedingungen des Lieferanten – als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.3 Für unsere Anfragen und Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Beschaffungsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch dann, wenn wir sie dem Lieferanten nicht nochmals übersandt haben. Abweichende Bedingungen des Lieferanten binden uns auch insoweit nicht.
2. ANGEBOTE
2.1 Angebote des Lieferanten sind für diesen verbindlich. Dieser hält sich mindestens
6 Monate ab Datum der Angebotsabgabe an sein Angebot gebunden. Der Lieferant hat sich bei Abgabe seines Angebotes genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.
2.2 Die Ausarbeitung eines Angebotes erfolgt kostenfrei, auch wenn dieses auf unsere Anfrage hin erarbeitet worden ist.
2.3 Eventuell erforderliche Handmuster sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3. BESTELLUNGEN
3.1 Nur schriftliche, mit unserer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenen Bestellungen haben Gültigkeit.
3.2 Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang unserer Bestellung vorbehaltlos durch rechtsverbindliche Unterschrift unter Angabe unserer Bestell- und Objektnummer sowie Objektname und Ansprechpartner zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten zugrunde liegt. Der Lieferant wendet sich ausschließlich an unsere Beschaffung. Ein Abweichen von unserer Bestellung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Für die Ausführung, Art und Beschaffenheit sind ausschließlich unsere Beschreibungen, Zeichnungen, technischen Lieferbedingungen und Musterfreigaben maßgebend.
3.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen an, so sind wir zu Widerruf berechtigt.
3.4 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der Lieferant durch die Lieferung der bestellten Ware unsere Bestellung und diese Allgemeinen Beschaffungsbedingungen annimmt.
4. PREISE
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie dürfen auch bei nachträglichen Änderungen von Lohn- und Materialkosten für die Dauer eines Jahres nach Vertragsabschluss nicht erhöht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind beide Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise an eine veränderte Kostensituation zu verlangen.
4.2 Alle Preise gelten DDP Bestimmungsort (Delivered Buyer’s Premises Duty Paid), einschiesslich eventuell anfallende Abgaben, Gebühren und Zuschläge sowie eventuell notwendiger Verpackung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer Steuern. Kosten einer Versicherung der Ware , insbesondere eine Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen. Ist ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur Frachtkosten gemäss Ziff. 6.5 hiernach.
4.3 Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung bzw. der Rechnung vor.
4.4 Vorbehalte betreffend Preis- und Wechselkursänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen sind.
5. RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Rechnungen sind uns sofort nach Versand der Ware unter Angabe unserer Bestell-, und Objektnummer sowie Objektname und Ansprechpartner und Bestelldatum in dreifacher Ausfertigung gesondert durch die Post zuzusenden. Für Fahrni sind nur Rechnungen rechtlich verbindlich, die im Original auf dem Postweg eintreffen. Rechnungskopien und Teilrechnungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Alle Rechnungen müssen eine eindeutige Rechnungs-Nummer haben, die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausweisen und haben den sonstigen Anforderungen einer mehrwertsteuerkonformen Rechnung zu entsprechen.
5.2 Rechnungen werden von uns wahlweise innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto, gerechnet ab Waren- und Rechnungseingang, beglichen. Bei verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
5.3 Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung vereinbarten bzw. unter Ziff. 5.2 auf geführten Bedingungen. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.
5.4 Zahlungen können durch Check, diskontfähigen Wechsel oder Überweisung erfolgen.
5.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen (Factoring).
5.6 Fahrni Fassadensysteme AG hat das Recht Forderungen des Lieferanten mit Forderungen von Fahrni gegenüber des Lieferanten jederzeit und unabhängig vom Objekt zu verrechnen.
6. LIEFERUNG, VERSAND,VERPACKUNG
6.1 Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Aufteilung in Teillieferungen genau unserer Bestellung entsprechen. Maßgeblich sind dabei die von uns ermittelten Stückzahlen, Masse und Gewichte. Für Lieferungen die nicht genau unseren Bestellungen entsprechen kann die Annahme von uns abgelehnt werden.
6.2 Allen Sendungen sind ein vollständig ausgefüllter Lieferschein mit genauen Angaben sämtlicher Bestelldaten, wie unter Ziffer 3.2 erwähnt, beizufügen. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, lagert die Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Verzögerungen in der Bearbeitung durch mangelhaft ausgestellte Lieferscheine gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.3 Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
6.4 Versandanschrift ist unser Geschäftsdomizil, falls wir dem Lieferanten nicht schriftlich etwas anderes mitteilen. Für Sendungen an verschiedene Anlieferungsstellen benötigen wir separate Versandanzeigen.
6.5 Die Ware ist frachtfrei Bestimmungsort zu liefern. Auch alle Frachtnebenkosten sind vom Lieferanten zu tragen. Im Falle nicht frachtfreier Lieferung übernehmen wir die nachgewiesenen Transportkosten bis höchstens zur Höhe der tariflich festgelegten Bahnfracht. Bei berechtigter Reklamation der Lieferung sind wir nach unserer Wahl zu unfreier Rücksendung oder einer Gutschrift in Höhe der Rücksendungskosten berechtigt.
6.6 Die Kosten für die Verpackung hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant wird uns die Kosten für den Rückversand von Kisten, Paletten, Containern u.ä. zum vollen Wert erstatten. Werden vom Lieferanten Verpackungen verwendet, die wir nicht kostenfrei einem System zur Einsammlung und Wiederverwertung von Verpackungen übergeben können, so sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden.
6.7 Von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Sonderverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat uns der Lieferant Schadenersatz zu leisten.
6.8 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen den aktuellsten Stand der Technik, die neuesten anerkannten Regeln der Technik, der Baukunst sowie des Handwerks zu beachten und anzuwenden. Die einschlägigen Gesetze, Erlasse, Vorschriften, Normen, Richtlinien, Auflagen und Sicherheitsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung des Projektstandortes sind zu beachten. Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 sind nach Auftragserteilung unaufgefordert zu übergeben.
6.9 Vorgeschriebene Mengen und Gewichte gemäss Bestellung sind einzuhalten. Werden Überlieferungen getätigt, behalten wir uns vor, die Ware zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden.
6.10 Eventuelle Mehrkosten oder Verluste, die durch Nichtbeachtung vorstehender Ziff. 6.1 bis 6.9 bedingt sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.11 Der Lieferant hat uns zu informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen unterliegt.
6.12 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000
7. LIEFERZEIT
7.1 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich und genau einzuhalten.
7.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Bestellung oder, falls wir uns den Abruf vorbehalten haben, mit dem Abruf.
7.3 Die Lieferung ist auch dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware Mängel aufweist, die nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit beseitigt worden sind. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verantwortung des Lieferanten für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird hierdurch nicht berührt.
7.4 Bei Verzug des Lieferanten können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung und Ersatz des Verzugsschadens fordern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Verzicht auf Nachfristansetzung aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen bleibt vorbehalten. Allfällige Verzugstrafen können ohne Nachweis des erlittenen Schadens vom Rechnungsbetrag abgezogen bzw. geltend gemacht werden.
7.5 Wir behalten uns vor, Vertragsstrafen, welche wir aufgrund eines durch den Lieferanten verursachten Lieferverzugs bezahlen müssen, auf den Lieferanten zu überwälzen.
7.6 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes, zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
8. GEFAHRTRAGUNG
8.1 Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Ware am Bestimmungsort an uns oder an den von uns bezeichneten Empfänger übergeben wird. Anderslautende Absprachen, z.B. bei Lieferung „ab Werk“, bleiben vorbehalten.
9. FERTIGUNGSMITTEL UND UNTERLAGEN
9.1 Modelle, Werkzeuge, Formen, Gesenke, Materialien, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel oder Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch bei Verarbeitung oder Bearbeitung. Fertigungsmittel und Unterlagen, welche wir dem Lieferanten ganz oder teilweise bezahlen, gehen unmittelbar mit ihrer Fertigstellung und der entsprechenden Zahlung in unser Eigentum über. Sofern sich die Fertigungsmittel und Unterlagen noch im Besitz des Lieferanten befinden, so verwahrt er diese kostenneutral für uns bis zur Übergabe.
9.2 Der Lieferant hat die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen nach unseren Vorgaben als unser Eigentum zu kennzeichnen, auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten, auf eigene Kosten bei Abnutzung oder Untergang zu ersetzen und in handelsüblicher Weise gegen Schäden zu versichern.
9.3 Die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veröffentlicht, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sobald diese Gegenstände zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich auf Kosten des Lieferanten zu unserer freien Verfügung an uns unaufgefordert herauszugeben. Soweit Fertigungsmittel und Unterlagen zur Erfüllung des Vertrages vom Lieferant seinen Unterlieferanten zugänglich gemacht werden müssen, sind diese Unterlieferanten unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Wir haben das Recht, den Nachweis derartiger Verpflichtungserklärungen zu verlangen.
9.4 Der Lieferant hat uns auf Anforderung seine sämtlichen Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen usw. in dreifacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen werden wir vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Eine Genehmigung der Unterlagen durch uns entlastet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung und Haftung im Sinne der nachstehenden Ziffern.
10. GEWÄHRLEISTUNG
10.1 Die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware beträgt 24 Monate ab Eingang der Ware bei uns oder beim von uns bezeichneten Empfänger, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine andere Frist vorsehen. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 10.4 hiernach.
10.2 Ist die Ware mangelhaft, so können wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, Minderung des Preises fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Kommt der Lieferant unserem Verlangen nach Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nach, haftet der Lieferant in diesem Fall für die Kosten und Folgekosten der Mängelbeseitigungen / der Ersatzvornahme.
10.3 Die gelieferte Ware ist insbesondere auch dann mangelhaft, wenn sie hinsichtlich chemischer oder physikalischer Eigenschaften sowie hinsichtlich masslicher Toleranzen von unseren Vorgaben abweicht oder wenn sie nicht unseren Richtlinien zur Sicherstellung der Qualität entsprechen, die gegebenenfalls dem Lieferanten separat ausgehändigt werden.
10.4 Für verborgene Mängel haftet der Lieferant auch dann, wenn sich diese erst bei der Fabrikation oder innerhalb der mit unseren Abnehmern vereinbarten Gewährleistungsfristen beim Gebrauch der von uns oder mit der gelieferten Ware hergestellten Produkte zeigen. Verborgene und offensichtliche Mängel berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material, aufgewendete Betriebsmittel und aufgewendete Löhne zu verlangen.
10.5 Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Lieferant zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der Lieferant auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben. Der Lieferant wird uns von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter, insbesondere eventuellen Ansprüchen aus Rückrufaktionen, freistellen.
10.6 Sofern die Ware mit einem der unter 10. genannten Mängel behaftet ist oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, hat der Lieferant den Nachweis darüber zu führen, dass der Mangel nicht auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat.
10.7 Soweit die Haftung des Lieferanten auf Schadenersatz ein Verschulden voraussetzt, haftet er für Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Unabhängig von dem jeweiligen Haftungsgrund haftet der Lieferant für sämtliche Kosten und Folgekosten im vollen Umfang ohne jede Begrenzung der Schadenshöhe.
10.8 Dem Lieferant steht der Einwand verspäteter Mängelrüge bezüglich offener Mängel erst zu, wenn wir die angelieferte Ware nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen überprüft und etwaige erkennbare Mängel nicht innert nochmals 10 Arbeitstagen angezeigt haben. Versteckte Mängel können jederzeit ohne Beachtung einer Rügefrist geltend gemacht werden. Die Leistungen von Zahlungen und allfällige Werkabnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
10.9 Der Lieferant ist ferner verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Auftrages die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitschutzvorschriften sowie im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Diese Verpflichtung ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten.
10.10 Es ist Sache des Lieferanten, im Rahmen seiner Haftung ausreichende Versicherungsdeckung sicherzustellen.
11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
11.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware und deren Benutzung keine Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter unverzüglich frei.
11.2 Ziff. 11.1 gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die gelieferte Ware gemäss von uns vorgeschriebenen Fertigungsmitteln und Unterlagen hergestellt hat und nicht weiss oder im Zusammenhang mit den von ihm gemäss unseren Vorgaben entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich bei Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich gegenseitig Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
12. HÖHERE GEWALT
12.1 Kann eine der Vertragsparteien die ihr obliegenden Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund herleiten. Ziff 12.2 bleibt vorbehalten.
12.2 Führen Ereignisse höherer Gewalt zu einer Einschränkung oder Einstellung unserer Produktion oder verhindern sie einen Abtransport der Ware oder der von uns hergestellten Produkte zu unseren Abnehmern, sind wir für die Dauer und den Umfang der Wirkung solcher Störungen von der Verpflichtung zu Abnahme und Bezahlung der Ware befreit. Erforderlichenfalls wird der Lieferant in solchen Fällen die Ware bis zur Übernahme durch uns oder durch unsere Abnehmer auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern.
12.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
13. RÜCKTRITT
Wir sind berechtigt, von Bestellungen, Rahmenverträgen oder Rahmenvereinbarungen ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer unserer Abnehmer, aus Gründen die Fahrni Fassadensysteme AG nicht zu vertreten hat, von seinem uns erteilten Auftrag zurücktritt oder dessen Umfang einschränkt. Wir sind dem Lieferanten wegen unseres Rücktritts nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
14. ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
14.1 Der Lieferant kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
14.2 Der Lieferant kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen von uns schriftlich anerkannt oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
14.3 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen.
15. TEILUNWIRKSAMKEIT
15.1 Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Beschaffungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, anstelle der betreffenden Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben.
16. SCHRIFTFORM
16.1 Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fahrni Fassadensysteme AG.
17. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen beider Parteien bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Fahrni Fassadensysteme AG. Die Fahrni Fassadensysteme AG behält sich vor, den Lieferanten an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
18. ANWENDBARES RECHT
18.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen Recht im Land des Bestellers. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
19. GEHEIMHALTUNG
19.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemeine bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind dementsprechend zu verpflichten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Lieferant für daraus resultierende Konsequenzen.
19.2 Der Lieferant darf bei Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unsere Firma oder unsere Warenzeichen nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.